Der Bürgermeister wird gebeten, die Empfehlungen der Entschädigungs-kommission 2021 nach § 55 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes für die laufende Wahlperiode auszuwerten und dem Rat eine abgestimmte, überarbeitete Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen zur Entscheidung vorzulegen.